קָדְשֵׁי קָדָשִׁים שֶׁשְּׁחָטָן בַּדָּרוֹם, מוֹעֲלִים בָּהֶן. שְׁחָטָן בַּדָּרוֹם וְקִבֵּל דָּמָן בַּצָּפוֹן, בַּצָּפוֹן וְקִבֵּל דָּמָן בַּדָּרוֹם, שְׁחָטָן בַּיּוֹם וְזָרַק בַּלַּיְלָה, בַּלַּיְלָה וְזָרַק בַּיּוֹם, אוֹ שֶׁשְּׁחָטָן חוּץ לִזְמַנָּן וְחוּץ לִמְקוֹמָן, מוֹעֲלִין בָּהֶן. כְּלָל אָמַר רַבִּי יְהוֹשֻׁעַ, כֹּל שֶׁהָיָה לָהּ שְׁעַת הֶתֵּר לַכֹּהֲנִים, אֵין מוֹעֲלִין בָּהּ. וְשֶׁלֹּא הָיָה לָהּ שְׁעַת הֶתֵּר לַכֹּהֲנִים, מוֹעֲלִין בָּהּ. אֵיזוֹ הִיא שֶׁהָיָה לָהּ שְׁעַת הֶתֵּר לַכֹּהֲנִים. שֶׁלָּנָה, וְשֶׁנִּטְמְאָה, וְשֶׁיָּצְאָה. אֵיזוֹ הִיא שֶׁלֹּא הָיָה לָהּ שְׁעַת הֶתֵּר לַכֹּהֲנִים. שֶׁנִּשְׁחֲטָה חוּץ לִזְמַנָּהּ, חוּץ לִמְקוֹמָהּ, וְשֶׁקִּבְּלוּ פְסוּלִין וְזָרְקוּ אֶת דָּמָהּ: Hochheilige Opfertiere, die man auf der Südseite1 der עזרה. geschlachtet hat2 während sie nach der Vorschrift auf der Nordseite geschlachtet werden sollen, s. Sebach. V, 1., unterliegen der Veruntreuung3 Über Veruntreuung an hochheiligen Opfertieren s. die Einleitung. Durch das Schlachten an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle werden die Tiere zwar als Opfer untauglich, trotzdem aber bleiben sie auch weiter heilig und unterliegen der Veruntreuung wie alle anderen nicht hochheiligen dort geschlachteten Opfertiere, die überall in der עזרה geschlachtet werden dürfen Nach Maim. (הלכות מעילה III, 1) unterliegen die Opfertiere in den hier genannten Fällen nach Tora-Vorschrift nicht mehr der Veruntreuung, sondern ist dieses nur eine rabbinische Verordnung, es ist deshalb für die unvorsätzliche Veruntreuung kein Schuldopfer darzubringen und das Veruntreute nur einfach ohne Fünftel-Aufschlag zu ersetzen.. Hat man sie auf der Südseite geschlachtet und das Blut auf der Nordseite aufgefangen4 Auch für das Auffangen des Blutes ist die Nordseite vorgeschrieben, s. Sebach. V, 1., auf der Nordseite und das Blut auf der Südseite aufgefangen5 Auch in diesem Falle unterliegen sie der Veruntreuung, trotzdem das Auffangen des Blutes eine von den wesentlichen nur durch einen Priester vorzunehmenden Opferhandlungen ist und diese nicht an der vorgeschriebenen Stelle ausgeführt worden ist. Da weder durch das Schlachten noch durch das Auffangen des Blutes an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle das Opfer aufhört, der Veruntreuung zu unterliegen, gilt dasselbe auch für den Fall, wenn beides an unrichtiger Stelle ausgeführt worden ist., hat man sie am Tage geschlachtet und die Blutsprengung bei Nacht vorgenommen6 Das Sprengen des Blutes darf ebenso wie das Schlachten nur am Tage geschehen, s. Sebach. 56 a, Tosaf. Hier setzt die Mischna an Stelle des Auffangens das Sprengen des Blutes, weil das Auffangen des Blutes unmittelbar auf das Schlachten folgt und deshalb nicht gut dieses bei Tage und jenes bei Nacht vorgenommen werden kann., in der Nacht und die Blutsprengung bei Tage vorgenommen, oder hat man sie [mit der Absicht auf] ausserhalb ihrer Zeit oder ausserhalb ihres Ortes geschlachtet7 d. h. mit der Absicht, etwas davon, das zum Opfer bestimmt ist, ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit oder des dafür bestimmten Ortes zu opfern, oder etwas davon, das zum Essen bestimmt ist, ausserhalb der dafür bestimmten Zeit oder des dafür vorgeschriebenen Ortes zu essen (s. Sebach. II, 3)., unterliegen sie der Veruntreuung8 In allen diesen Fällen unterliegt, auch wenn das Blut gesprengt worden ist, auch das für die Priester bestimmte Fleisch des Opfertieres auch weiter der Veruntreuung, weil durch das Sprengen des Blutes nur das dadurch den Priestern zufallende Fleisch von tauglichen Opfern aufhört, der Veruntreuung zu unterliegen, s. die Einleitung.. Als allgemeine Regel sagte R. Josua: In allen Fällen, wo es für die Priester bereits zum Genuss erlaubt gewesen ist9 wenn es nachher auch untauglich geworden ist und nicht von den Priestern gegessen werden darf., unterliegt es10 das Fleisch. Die Opferstücke dagegen unterliegen auch weiter der Veruntreuung, bis sie zu Asche verbrannt sind und die Asche vom Altar hinweggeräumt worden ist (s. weiter II, 5). nicht der Veruntreuung, ist es für die Priester noch nicht zum Genuss erlaubt gewesen, unterliegt es der Veruntreuung. Welches sind die Fälle, in denen es für die Priester bereits erlaubt gewesen ist? Wenn es11 nachdem das Blut gesprengt worden ist. über Nacht liegen geblieben oder unrein geworden oder nach aussen gekommen ist12 und dadurch untauglich geworden ist, da Hochheiliges nur an dem Tage der Darbringung und in der darauf folgenden Nacht und, wenn es unrein geworden oder aus dem Heiligtum herausgekommen ist, nicht von den Priestern gegessen werden darf.. Welches die, in denen es für die Priester noch nicht erlaubt gewesen ist? Wenn es [mit der Absicht auf] ausserhalb seiner Zeit oder ausserhalb seines Ortes geschlachtet worden ist13 Die Mischna nennt hier nur die letzten von den oben angeführten Fällen, das Gleiche gilt natürlich auch für die übrigen dort angeführten Fälle., oder wenn Untaugliche das Blut aufgefangen oder das Blut gesprengt haben14 Auch nach dem Auffangen oder Sprengen des Blutes durch einen Untauglichen kann aber das Opfer durch von einem dazu Tauglichen aufgefangenes und gesprengtes Blut noch tauglich werden und unterliegt dann nicht mehr der Veruntreuung. Nur wenn das Blut durch einen Unreinen gesprengt worden ist, hat ein nochmaliges Sprengen durch einen dazu Tauglichen nicht diese Wirkung, weil bei Gemeinde opfern, die in Unreinheit dargebracht werden, auch Unreine die Opferhandlungen ausführen dürfen, und deshalb ganz allgemein auch bei Opfern, die in Reinheit dargebracht werden, auch das Sprengen des Blutes durch einen Unreinen die Folge hat, dass alles übrige Blut des Opfertieres als nach dem Sprengen zurückgebliebenes Blut (שירי הרס) betrachtet wird, das für die Blutsprengung nicht mehr verwendbar ist..
בְּשַׂר קָדְשֵׁי קָדָשִׁים שֶׁיָּצָא לִפְנֵי זְרִיקַת דָּמִים, רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, מוֹעֲלִין בּוֹ, וְאֵין חַיָּבִין עָלָיו מִשּׁוּם פִּגּוּל, נוֹתָר וְטָמֵא. רַבִּי עֲקִיבָא אוֹמֵר, אֵין מוֹעֲלִין בּוֹ, אֲבָל חַיָּבִין עָלָיו מִשּׁוּם פִּגּוּל, נוֹתָר וְטָמֵא. אָמַר רַבִּי עֲקִיבָא, וַהֲרֵי הַמַּפְרִישׁ חַטָּאת וְאָבְדָה, וְהִפְרִישׁ אַחֶרֶת תַּחְתֶּיהָ, וְאַחַר כָּךְ נִמְצֵאת הָרִאשׁוֹנָה וַהֲרֵי שְׁתֵּיהֶן עוֹמְדוֹת, לֹא כְשֵׁם שֶׁדָּמָהּ פּוֹטֵר אֶת בְּשָׂרָהּ, כָּךְ הוּא פוֹטֵר אֶת בְּשַׂר חֲבֶרְתָּהּ. וְאִם פָּטַר דָּמָהּ אֶת בְּשַׂר חֲבֶרְתָּהּ מִן הַמְּעִילָה, דִּין הוּא שֶׁיִּפְטֹר אֶת בְּשָׂרָהּ: Wenn Fleisch von Hochheiligem vor der Sprengung des Blutes nach aussen15 ausserhalb der עזרה, solches Fleisch darf von den Priestern nicht mehr gegessen werden (s. Sebach. V Note 33). gekommen ist, sagt R. Elieser, unterliegt es16 auch nach der Sprengung des Blutes. der Veruntreuung17 weil durch die Sprengung des Blutes nur Fleisch, das dadurch für die Priester erlaubt wird, aufhört der Veruntreuung zu unterliegen., nicht aber der auf Verworfenes 18 Wenn das Opfer durch eine bei einer der vorausgegangenen Opferhandlungen ausgesprochene vorschriftswidrige Absicht פיגול geworden ist (s. Sebach. II, 2) und es isst jemand von dem vor der Blutsprengung aus der עזרה herausgekommenen Fleisch, trifft ihn dafür nicht die Ausrottungsstrafe, weil die Ausrottungsstrafe für פיגול nur dann eintritt, wenn das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (s. dort Note 42), für dieses Fleisch aber die Blutsprengung keine Geltung hat., Übriggelassenes19 weil נוחר nur solches Fleisch heisst, das, trotzdem es gegessen werden durfte, über die vorgeschriebene Zeit hinaus liegen geblieben ist, nicht aber solches, das gar nicht gegessen werden durfte (Raschi, Sebach. 90 a). und Unreines20 Wenn jemand im Zustande der Unreinheit von dem Fleisch isst, trifft ihn nicht die Ausrottungsstrafe, weil diese nur denjenigen trifft, der Opferfleisch, das von Reinen gegessen werden darf, in Unreinheit geniesst (s. Menach. 25b). stehenden Strafe. R. Akiba sagt: Es unterliegt nicht der Veruntreuung21 Durch die Sprengung des Blutes hört das Fleisch auf, der Veruntreuung zu unterliegen, trotzdem es durch das Herauskommen aus der עזרה untauglich geworden und von den Priestern nicht mehr gegessen werden darf. Nach Raschi und Bart. spricht die Mischna von dem Fall, dass das Fleisch zwar herausgekommen, vor dem Sprengen des Blutes aber wieder hereingebracht worden und während der Blutsprengung in der עזרה war. Nach Tif. Jis. dagegen ist in diesem Falle auch R. Elieser der Ansicht des R. Akiba, und bezieht sich die Kontroverse nur auf den Fall, wenn das Fleisch auch während der Blutsprengung ausserhalb der עזרה war (vgl. auch ברכת הזבח zu der Erklärung Raschis). Straschun wendet mit Recht ein, dass für erstere Unterscheidung, welche der Talmud bei den Opferstücken von Einfachheiligem macht (s. die folgende Mischna), bei Fleisch von Hochheiligem kein ersichtlicher Grund vorliegt, da, nachdem das Fleisch einmal dadurch, dass es aus der עזרה herausgekommen, untauglich geworden ist, es doch gleichgültig ist, ob es nun während dor Blutsprengung in der עזרה oder ausserhalb derselben war., wohl aber der auf Verworfenes, Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe22 Da nach Ansicht von R. Akiba die Blutsprengung auch für das aussen befindliche Fleisch insofern Geltung hat, dass dieses danach nicht mehr der Veruntreuung unterliegt, ist demnach auch für dieses das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden und unterliegt es deshalb auch dem פיגול-Verbot (s. Note 18) und ebenso wie das übrige durch die Blutsprengung zum Genuss erlaubt gewordene Fleisch auch dem Verbot von נותר und טמא.. Es sagte R. Akiba: Wenn jemand sein Sündopfertier abgesondert hat und es ist verloren gegangen, und er hat ein anderes an seiner Stelle abgesondert, und nachher hat sich das erstere wiedergefunden, und sie stehen nun beide da23 sie sind beide zu gleicher Zeit geschlachtet worden und das Blut von beiden steht nun zur Sprengung da. Man kann in diesem Falle nach Belieben das Blut des einen oder des anderen Tieres sprengen, sobald aber das Blut des einen Tieres gesprengt worden ist, ist dadurch das andere Opfertier als ein unverwendbar gewordenes Sündopfer (מותר חטאת) untauglich geworden., fällt da nicht durch die Sprengung des Blutes24 des einen der beiden Tiere. ebenso wie für das Fleisch des einen Tieres so auch für das Fleisch des anderen Tieres das Verbot [der Veruntreuung] fort25 Da die Blutsprengung sowohl mit dem Blut des einen Tieres wie mit dem des anderen vorgenommen werden kann, gilt dieselbe, mit dem Blut welches der beiden Tiere sie auch ausgeführt worden ist, als für beide Tiere vollzogen und unterliegt deshalb das Fleisch beider Tiere nicht mehr der Veruntreuung (vgl. Sebach. XIII, 8). ? Wenn durch die Blutsprengung selbst für das Fleisch eines anderen Tieres26 trotzdem dasselbe durch die Sprengung des Blutes des anderen Tieres untauglich geworden ist. das Veruntreuungsverbot fortfällt, so ist daraus wohl zu folgern, dass es gewiss dadurch für das Fleisch desselben Tieres fortfällt27 wenn es auch durch das Herauskommen aus der עזרת bereits untauglich geworden war. Ebenso wie aber in dem angezogenen Falle das Veruntreuungsverbot auch für das zweite Tier nur dadurch fortfällt, dass es durch das Sprengen des Blutes für das erste Tier fortfällt, hat auch nach R. Akiba das Sprengen des Blutes auch für das aus der עזרה herausgekommene Fleisch nur dann diese Wirkung, wenn während der Blutsprengung etwas von dem Fleische sich innerhalb der עזרה befunden hat, im anderen Falle dagegen, wenn beim Sprengen des Blutes alles Fleisch ausserhalb der עזרה war, ist auch R. Akiba der Ansicht, dass es auch weiter der Veruntreuung unterliegt (Talmud)..
אֵמוּרֵי קָדָשִׁים קַלִּים שֶׁיָּצְאוּ לִפְנֵי זְרִיקַת דָּמִים, רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, אֵין מוֹעֲלִין בָּהֶן, וְאֵין חַיָּבִין עֲלֵיהֶן מִשּׁוּם פִּגּוּל נוֹתָר וְטָמֵא. רַבִּי עֲקִיבָא אוֹמֵר, מוֹעֲלִין בָּהֶן, וְחַיָּבִין עֲלֵיהֶן מִשּׁוּם פִּגּוּל, נוֹתָר וְטָמֵא: Wenn Opferstücke von einfach Heiligem28 die erst nach der Blutsprengung der Veruntreuung unterliegen. vor der Sprengung des Blutes nach aussen gekommen sind, sagt R. Elieser, unterliegen sie nicht der Veruntreuung29 nicht weil sie durch das Herauskommen untauglich geworden sind, denn Opferstücke von Einfach-Heiligem werden, wenn sie vor dem Sprengen des Blutes aus der עזרה herausgekommen sind, dadurch nicht untauglich (s. Sebach. 90 a), sondern weil nach Ansicht des R. Elieser für Opferstücke, die sich während der Sprengung des Blutes ausserhalb der עזרה befinden, die Blutsprengung nicht die Wirkung hat, dass sie der Veruntreuung unterliegen, sind sie dagegen vor der Blutsprengung wieder hineingebracht worden, so dass sie sich während der Sprengung in der עזרה befinden, unterliegen sie auch nach Ansicht des R. Elieser der Veruntreuung (anders erklärt Raschi, vgl. dazu ברכת הזבח). und nicht der auf Verworfenes30 S. Note 18., Übriggelassenes und Unreines31 Auch Opferstücke, obwohl sie nur für den Altar bestimmt sind, unterliegen diesen Verboten (s. Sebach. 36 b und Sebach. IV Note 44). Ebenso wie aber bei dem Fleisch für die Übertretung dieser Verbote die Ausrottungsstrafe nur dann eintritt, wenn es durch vorschriftsmässige Sprengung des Blutes für den Genuss erlaubt geworden ist, tritt sie auch bei Opferstücken nur dann ein, wenn für sie das Blut vorschriftsmässig gesprengt worden ist (Raschi Sebach. 90 a v. ומשום טומאת הגוה). stehenden Strafe. R. Akiba sagt: Sie unterliegen der Veruntreuung32 auch wenn sie während der Blutsprengung sich draussen befunden haben. und der auf Verworfenes, Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe33 da die Blutsprengung auch für das draussen Befindliche Geltung hat, s. Note 22..
מַעֲשֵׂה דָמִים בְּקָדְשֵׁי קָדָשִׁים, לְהָקֵל וּלְהַחֲמִיר. וּבְקָדָשִׁים קַלִּים, כֻּלָּן לְהַחֲמִיר. כֵּיצַד. קָדְשֵׁי קָדָשִׁים לִפְנֵי זְרִיקַת דָּמִים, מוֹעֲלִין בָּאֵמוּרִין וּבַבָּשָׂר. לְאַחַר זְרִיקַת דָּמִים, מוֹעֲלִים בָּאֵמוּרִים וְאֵין מוֹעֲלִין בַּבָּשָׂר. עַל זֶה וְעַל זֶה, חַיָּבִין מִשּׁוּם פִּגּוּל, נוֹתָר וְטָמֵא. וּבְקָדָשִׁים קַלִּים כֻּלָּן לְהַחֲמִיר. כֵּיצַד. קָדָשִׁים קַלִּים לִפְנֵי זְרִיקַת דָּמִים, אֵין מוֹעֲלִין לֹא בָאֵמוּרִין וְלֹא בַבָּשָׂר. לְאַחַר זְרִיקַת דָּמִים, מוֹעֲלִין בָּאֵמוּרִין וְאֵין מוֹעֲלִין בַּבָּשָׂר. עַל זֶה וְעַל זֶה, חַיָּבִין מִשּׁוּם פִּגּוּל, נוֹתָר וְטָמֵא. נִמְצָא מַעֲשֵׂה דָמִים בְּקָדְשֵׁי קָדָשִׁים, לְהָקֵל וּלְהַחֲמִיר. וּבְקָדָשִׁים קַלִּים, כֻּלּוֹ לְהַחֲמִיר: Die erfolgte Blut-Sprengung34 Talmudausg.: יש מעשה דמים. hat bei Hochheiligem eine erleichternde und eine erschwerende Folge, bei einfach Heiligem nur eine erschwerende. Wieso ? Bei Hochheiligem unterliegen vor der Sprengung des Blutes sowohl die Opferstücke wie das Fleisch der Veruntreuung, nach der Sprengung des Blutes unterliegen die Opferstücke der Veruntreuung und das Fleisch35 bei denjenigen Opfern, deren Fleisch von den Priestern verzehrt wird unterliegt nicht der Veruntreuung36 das Sprengen des Blutes bewirkt also eine Erleichterung., sowohl dieses wie jene unterliegen aber37 nach der Sprengung des Blutes. der auf Verworfenes, Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe38 insofern bewirkt also das Sprengen des Blutes eine Erschwerung. Talmudausg.: נמצא מעשה דמים דק״ק להקל ולהחמיר.. Bei einfach Heiligem ist die Folge nur eine erschwerende, wieso? Bei einfach Heiligem unterliegen vor der Sprengung des Blutes weder die Opferstücke noch das Fleisch der Veruntreuung39 weil sie noch als Eigentum des Darbringenden betrachtet werden., nach der Sprengung des Blutes unterliegen die Opferstücke der Veruntreuung40 weil diese nunmehr als Eigentum des Altars betrachtet werden. und das Fleisch unterliegt nicht der Veruntreuung, sowohl dieses wie jene unterliegen aber41 nach dem Sprengen des Blutes. der auf Verworfenes, Übriggelassenes und Unreines stehenden Strafe, so ergibt sich aus der Blutsprengung bei Hochheiligem eine erleichternde und eine erschwerende42 In den Talmudausg. fehlt hier: בקדשי קדשים להקל ולהחמיר., bei einfach Heiligem nur eine erschwerende Folge.